(verabschiedet von der Schulkonferenz am 16.12.2018)
1. Grundlegende pädagogische Zielsetzungen
2. Funktionen der Leistungsbewertung
3. Wertschätzung von Leistungen jenseits von Noten
4. Transparente Leistungserwartungen
5. Aufgaben der Fach- und Kleinkonferenzen
6. Der rechtliche Rahmen
7. Formen der Lernerfolgsüberprüfung
a) Klassen- und Kursarbeiten
b) Sonstige Leistungen
8. Fachspezifische Leistungsmessung und -beurteilung
9. Feedback und Beratung
10. Anhang
Schule vermittelt zwischen den objektiven Ansprüchen der Gesellschaft und der individuellen Entwicklung der Persönlichkeit. Mehr denn je hat Schule in Zusammenarbeit mit den Eltern heute die Aufgabe, Kinder und Jugendliche so zu bilden und zu entwickeln, dass sie die Herausforderungen des Lebens aktiv und erfolgreich meistern können. Dabei ist das Grundanliegen der Geschwister-Scholl-Gesamtschule die bestmögliche Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Wir stellen an jeden Schüler und jede Schülerin hohe, aber erfüllbare Leistungserwartungen. Diese sind nicht nur über Noten und Abschlüsse definiert.
Bei der Heterogenität der Schüler/innen einer Gesamtschule kann die ‚Leistung’ des einzelnen Schülers, gemessen an seinen Bildungsvoraussetzungen, durchaus unterschiedliche Formen und Ausprägungen annehmen: Produkte, die in den künstlerischen, handwerklichen oder technischen Fächern bzw. Projekten entstehen, Erfolge bei sportlichen Wettbewerben, Theater- und Musikaufführungen, aber auch Leistungen im sozialen Bereich stehen neben Leistungen im sprachlichen oder mathematischen Bereich.
Schulisches Lernen darf sich nicht auf das fachlich-inhaltliche Lernen (Wissen, Urteilen, Vernetzen u.a.) beschränken, sondern muss ebenfalls auf die Entwicklung von Methodenkompetenz (Visualisieren, Strukturieren, Exzerpieren u. a.) sowie von sozialer (Zuhören, Argumentieren, Kooperieren u. a.) und personaler Kompetenz (ein realistisches Selbstbild entwickeln, Selbstvertrauen entwickeln, Kritikfähigkeit entwickeln u. a.) gerichtet sein (erweiterter Lernbegriff nach Klippert, Heinz (1994): Methodentraining. (Beltz) Weinheim Basel, S. 31).
Leistung ist vielfältig und kann sich in Prozess-, Produkt-, Präsentationsleistungen, in Reproduktions-, Reorganisations-, Transfer- und Problemlösungsleistungen zeigen. Entsprechend vielfältig sind die unterschiedlichen Überprüfungsformen, sodass die Breite der zu entwickelnden Kompetenzen erfasst werden kann.
Die Heterogenität in den individuellen Lernvoraussetzungen führt zu differenzierten Aufgabenangeboten und Leistungsanforderungen. Da sich Lernen individuell vollzieht, müssen persönliche Entwicklungsprozesse und Anstrengungsbereitschaft bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt und entsprechend rückgemeldet werden. Phasen des Lernens sollen deutlich von Phasen der Leistungsbewertung abgegrenzt werden.
Wichtig ist uns in jedem Falle eine Lernatmosphäre, in der Kinder gerne lernen und Lehrerinnen und Lehrer gerne unterrichten – entsprechend unserem Leitbild „Wer mit Freude lernt, lernt besser“. Die Lehrkräfte beurteilen daher grundsätzlich wertschätzend und ermutigend. Die Leistungsbewertung erfolgt in einer potenzialorientierten und nicht diskriminierenden Form. In einem positiven Lern- und Leistungsklima sind Fehler erlaubt und werden als Entwicklungschance betrachtet.
Leistungsbeurteilung und -bewertung sind im aktuellen Schulsystem unerlässlich. Leistungserfassung hat einerseits den Zweck, dem Lernenden selbst, aber auch Eltern und Lehrkräften Orientierung über das individuelle Kompetenzniveau und den Lernbedarf zu geben, d.h. zu zeigen, welche Kompetenzen in welchem Umfang erreicht wurden, wo Stärken oder auch Schwächen liegen.
Die Kenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit kann für Schüler sowohl motivierend wirken als auch hilfreich sein zur Einschätzung der nächsten Lernschritte. Hier setzt auch die Lernbegleitung an als Optimierung des individuellen Lernens. So hilft die Diagnose von Lernschwierigkeiten den Unterstützungsbedarf des einzelnen Schülers einzuschätzen und eine entsprechende Förderung zu gewährleisten. Lernbegleitung auf der Grundlage von Diagnose umfasst dabei auch den Bereich der Elternarbeit, eigentlich alle Beratungsbereiche unserer Schule.
Des Weiteren dient die Leistungserfassung auch dem Lehrer/der Lehrerin als Rückmeldung über die Wirksamkeit des eigenen Unterrichtens und kann so helfen, den Unterricht und das Lernen zu verbessern. Die Ergebnisse aller Lernstands- und Lernerfolgsüberprüfungen sind also Anlass, die Zielsetzungen und Methoden des Unterrichts zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren.
Neben den pädagogischen Funktionen hat die Notengebung über die Zuteilung von akademischen und beruflichen Chancen natürlich auch eine gesellschaftliche Funktion, da Schulnoten und Kurszuweisungen den Zugang zu höheren Bildungsabschlüssen regeln.
Noten haben an unserer Schule keine Disziplinierungsfunktion!
Oft wird bei der Beurteilung von Schülerleistungen der Fokus auf Schulnoten gelegt, doch stellen die Schülerinnen und Schüler der Geschwister-Scholl-Gesamtschule auch außerhalb des Unterrichts ihre kreativen, sportlichen, musikalischen, fremdsprachlichen, sozialen … Leistungen unter Beweis. Uns ist es ein besonderes Anliegen, diese Leistungen wertzuschätzen, indem sie auf verschiedensten Wegen bekannt gemacht und damit der Schulöffentlichkeit zugänglich gemacht werden:
Leistungen in Wettbewerben und in Sprachprüfungen auf freiwilliger Basis (HSK, Cambridge-Certificate, DELF, Big Challenge), erfolgreiche Teilnahme an Mathematik-, Lese-, Literatur-, Sport-, Technik-Wettbewerben u.v.m. werden zum einen auf der Homepage und am Schwarzen Brett der Schule, häufig auch in der lokalen Presse veröffentlicht, zum anderen werden die Schülerinnen und Schüler in einer halbjährlich stattfindenden Veranstaltung im Pädagogischen Zentrum persönlich geehrt und mit kleinen Geschenken bedacht. Besondere Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen wie dem kurz vor den Sommerferien stattfindenden Sportfest werden zeitnah mit entsprechenden Urkunden vor der Schülerschaft öffentlich wertgeschätzt.
Leistungen im musisch-künstlerischen Bereich werden der Schulgemeinde in Form vielfältiger Aufführungen und Ausstellungen zugänglich gemacht: Musicasso-Abend, Goethe-Abend, Aufführungen der DG- und Literaturkurse, Ausstellungen der Kunst-Kurse usw. bereichern das Schulleben und bieten Gelegenheit, das Ergebnis oft monatelanger Arbeitsprozesse der Schüler,- Eltern- und Lehrerschaft zu präsentieren.
Soziales Engagement zeigen unsere Schülerinnen und Schüler ebenfalls auf vielfältige Weise. Die Arbeit der SV, die sich z.B. mit regelmäßigen Aktionen gegen Rassismus und Ausgrenzung hervortut, Schülerinnen und Schüler, die das Sozialpraktikum absolvieren, Holocaust-Gedenkfeiern organisieren, dem Schulsanitätsdienst oder der Gruppe von Streitschlichtern angehören, werden durch entsprechende Zeugnisbemerkungen und ebenfalls turnusmäßig im Pädagogischen Zentrum geehrt.
Allgemein gilt:
Alle Belobigungen erfolgen möglichst zeitnah zu dem jeweiligen Ereignis. Die Information der Schulleitung erfolgt durch die Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nach Möglichkeit auch Artikel für die Presse und Homepage erstellen und diese zusammen mit Fotos an die Koordinatorin für Öffentlichkeitsarbeit weiterleiten.
Die Geschwister-Scholl-Gesamtschule hat sich zum Ziel gesetzt, ihre Schülerinnen und Schüler zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen zu erziehen. Daraus ergibt sich für die Leistungsbewertung die Forderung nach Transparenz. Eine zunehmende Selbstständigkeit setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler wissen, was bei einer Leistungsüberprüfung von ihnen verlangt wird und welche Kriterien zur Bewertung herangezogen werden. Nur so werden Lernende in die Lage versetzt, aus den Ergebnisrückmeldungen geeignete Konsequenzen für ihr weiteres Lernen zu ziehen.
Transparenz in Bezug auf Leistungserwartungen bedeutet, den Schülerinnen und Schülern ein Lernangebot zu machen, das sich an den gültigen Richtlinien und ihrem Leistungsvermögen orientiert und dieses Angebot verständlich zu kommunizieren. Regelmäßige Rückmeldungen der Lehrerinnen und Lehrer über den derzeitigen Leistungsstand und die Möglichkeiten der Leistungsverbesserung auf der Grundlage der Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler gehören zu unseren wichtigsten pädagogischen Zielsetzungen (vgl. auch Meyer, Hilbert (2004): Was ist guter Unterricht? (Cornelsen) Berlin, S.113 ff.). (siehe auch unter Punkt 9 „Feedback und Beratung“)
Die Grundsätze der Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung werden in den Fachkonferenzen auf der Basis der Vorgaben in den Kernlehrplänen der jeweiligen Fächer festgelegt. Die Fachkonferenzen tagen mindestens zweimal jährlich zu vorgegebenen Terminen. Sie erstellen und evaluieren fortlaufend die schulinternen Lehrpläne und beraten über Ziele, Arbeitspläne, Diagnose- und Evaluationsmaßnahmen bzw. -ergebnisse und entsprechende Maßnahmen, die sich ggf. aus den Ergebnissen z.B. zentraler Prüfungen (VERA 8, ZP 10, Zentralabitur) und Vergleichsarbeiten ergeben. Sie wählen geeignete Schulbücher, Materialien und Medien für die jeweiligen Fächer aus, die ein grundsätzlich binnendifferenziertes Arbeiten in den Unterrichten ermöglichen.
Die Kolleginnen und Kollegen, die ein Fach in jeweils einem Jahrgang unterrichten, treffen sich zu mindestens 4 Kleinkonferenzen (KKs) pro Schuljahr, die ebenfalls im Terminer festgelegt sind. Sie einigen sich auf der Basis der einzelnen Unterrichtsvorhaben u.a. auf einheitliche Bewertungskriterien des Beurteilungsbereichs „Sonstige Leistungen“. Diese werden mit einer ungefähren prozentualen Gewichtung versehen jährlich neu in einem Ordner festgehalten, auf den alle Kolleginnen und Kollegen – auch neue Lehrkräfte – jederzeit Zugriff haben und verbindlichen Charakter besitzen. Die Kolleginnen und Kollegen sind verpflichtet, diese Bewertungskriterien den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der jeweiligen Unterrichtsvorhaben in verständlicher Weise transparent zu machen.
Zusätzlich werden in diesen KKs oft einheitliche Klassenarbeiten bzw. andere Formen schriftlicher Leistungsüberprüfung konzipiert und wird eine kompetenzorientierte Korrekturpraxis abgestimmt.In den KKs erfolgt auch eine vergleichende Auswertung der Ergebnisse von VERA 8 in sog. Auswertungskonferenzen zum Ende des Schuljahres. Weiterreichende Maßnahmen werden in den Fachkonferenzen diskutiert und beschlossen (s.o.).
Die Kolleginnen und Kollegen, die in Fächern bzw. Jahrgängen unterrichten, in denen Schülerinnen eine E- bzw. G-Kurs-Zuweisung erhalten haben, jedoch weiterhin äußerlich undifferenziert in den Stammgruppen unterrichtet werden (Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik in den Jahrgängen 9 und 10), kooperieren meist in noch intensiverem Maße in monatlichen Differenzierungs-KKs, die ebenfalls im Terminer vorgegeben sind. Sie treffen detaillierte Absprachen im Hinblick auf gemeinsam gestellte Klassenarbeiten und Tests mit differenzierten Leistungsanforderungen, entwickeln kompetenzorientierte Bewertungsraster, erstellen und sammeln Materialien und differenzierte Aufgaben für die Unterrichte. Ziel dieser arbeitsintensiven Kooperation ist es u.a., ein vielfältiges Angebot zum Fordern und Fördern in den Unterrichten unterbreiten zu können und den Übergang von Grund- in Erweiterungskurse so lange wie möglich offen zu halten.
Die Kernbestimmungen zur Beurteilung von Schülerleistungen in der Sekundarstufe I finden sich im Schulgesetz (§48) und in der APO-SI. Die APO-SI (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I) bildet auch den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der Zentralen Abschlussprüfungen in D, M, E am Ende der Jahrgangsstufe 10. Ergänzt werden diese Normen durch eine Reihe von Erlassen wie dem sog. LRS-Erlass, dem Hausaufgaben-Erlass und dem Erlass zur Lernstandserhebung (s.u.). Für die Sekundarstufe II regelt formal die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) 7, 3. Abschnitt § 13 -19 (Stand: 01.07.2011), die Beurteilung der Schülerleistungen. Gleichzeitig finden die Vorgaben der Kernlehrpläne für die jeweiligen Fächer Berücksichtigung.
Die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogische Förderung an Schulen in NRW sind im Schulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) geregelt.
Die Beurteilung von Schülerleistungen in der Sekundarstufe I und II wird geregelt durch…
…das Schulgesetz § 48 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7345&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det290387
… die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI § 6) http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/HS-RS-GE-GY-SekI/APO_SI.pdf
… die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO -GOSt) § 13 -17 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=12644&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#NORM (s. Anhang)
und außerdem ergänzt durch eine Reihe von Erlassen:
LRS-Erlass http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Erlasse/LRS-Erlass.pdf (s. Anhang)
Hausaufgaben-Erlass http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Erlasse/hausaufgaben_erlass.pdf
Erlass zur Lernstanderhebung http://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/lernstand8/upload/download/mat_2012/Erlass_Zentrale_Lernstandserhebungen_Stand_25.2.2012.pdf
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte Runderlass des MSW, BASS 13-63, Nr. 3 (s. Anhang)
Grundsätzlich müssen Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung so angelegt sein, dass sie die Lernentwicklung bzw. den Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen erfassen und Grundlage für die weitere Förderung der Schülerinnen und Schüler sind. (vgl. Referenzrahmen Schulqualität, Kriterium 2.4.2, S. 27).
Die Korrekturen und Kommentierungen von Überprüfungen müssen daher Aufschluss über den Stand der individuellen Lernentwicklung geben und den Lernenden Hilfen für das weitere Lernen an die Hand geben. Motivierende Hinweise sollten Anreize bieten und die Anstrengungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler fördern.
Klassen- und Kursarbeiten werden gemäß den in den Kernlehrplänen der Fächer spezifisch festgelegten Aufgabentypen konzipiert. Dabei sollten verschiedene Aufgabenarten (geschlossene, halboffene und offene) berücksichtigt werden. Die Aufgabenstellungen müssen alle Anforderungsbereiche berücksichtigen: I. Reproduktion; II. Reorganisation/Transfer; III. Reflexion und Problemlösung. Als Anhaltspunkt für die Gewichtung der Anforderungsbereiche kann die folgende Übersicht dienen:
Bewertungstabelle Die Anforderungsbereiche können wie folgt gewichtet werden:
AF I 15 - 30%
AF II 25 - 40%
AF III 15 - 30%
Darstellungsleistung 10 - 15%
Bei jüngeren Schülerinnen und Schülern hat der AF I mehr Gewicht; dies verschiebt sich dann nach und nach in den AF II als Schwerpunkt der Anforderungen. Außerdem wird bei der Gewichtung auch der Aufgabentyp berücksichtigt. (Quelle: BRA, Leistungsbewertungskonzept für die SEK I an Schulen des längeren gemeinsamen Lernens, S. 10)
Für die Jahrgänge 11-13 gilt: Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistung liegt im Anforderungsbereich II. Im Grundkurs werden die Anforderungsbereiche I und II, im Leistungskurs die Anforderungsbereiche II und III stärker akzentuiert.
Die Bewertung von Klassen- und Kursarbeiten erfolgt unter Berücksichtigung der Aspekte Verstehens- und Darstellungsleistung, je nach Fach und inhaltlichem Schwerpunkt allerdings in unterschiedlicher Gewichtung (s.o.). So kommt der Darstellungsleistung in Fächern wie Deutsch oder den Fremdsprachen eine erheblich größere Bedeutung zu.
Den Anforderungsbereichen sind fachspezifisch teilweise verschiedene sog. Operatoren (Handlungs-anweisungen) zugeordnet.
Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrem Bildungsgang mit Aufgabentypen, Aufgabenformaten und Aufgabenstellungen der Zentralen Prüfungen 10, der zentralen Klausuren am Ende der gymnasialen Einführungsphase und des Zentralabiturs vertraut gemacht.
Unabhängig von der Überprüfungsform sollte möglichst eine Bepunktung für alle Aufgaben erfolgen, wobei angemessene Punkte auch für leichtere Aufgaben vergeben werden. Erreichten Basiskompetenzen wird ein hoher Prozentsatz der zu erlangenden Punkte zugeordnet.
Die Festlegung der Punkte-Noten-Zuordnung sollte sich zunehmend an den Kriterien der Zentralen Prüfung 10 orientieren:
Punktzahl in % Note
100% - 87% sehr gut
86% - 73% gut
72% - 59% befriedigend
58% - 45% ausreichend
44% - 18% mangelhaft
17% - 0% ungenügend
(Quelle: BRA, Leistungsbewertungskonzept für die SEK I an Schulen des längeren gemeinsamen Lernens, S. 10)
In der Sekundarstufe II kann der Bewertungsschlüssel sich an den fachspezifischen Vorgaben für das Zentralabitur orientieren und den Klausuren der Sekundarstufe II zugrunde gelegt werden.
Die BASS (Stand: 15.08.2015) regelt in § 48 die Grundsätze der Leistungsbewertung in der Sek I:
„(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
1. sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behobenwerden können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.“„Soweit es die Behinderungen oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechteschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“ (Quelle: APO-SI: § 6)
Klassenarbeiten werden in der Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik geschrieben. Weitere Fächer mit Klassenarbeiten sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
Anzahl und Dauer von Klassen- und Kursarbeiten sind verbindlich vorgegeben:
Jg. Ma D EN WP
5 6 (bis zu 1 Std) 6 (1 Std) 6 (bis zu1 Std) ---
6 6 (bis zu 1 Std) 6 (1 Std) 6 (bis zu1 Std) 6 (bis zu 1 Std)
7 6 (1 Std) 6 (1-2 Std) 6 (1 Std) 4 – 6 (bis zu 1 Std)
8 5 (1-2 Std) + LES 5 (1-2 Std) + LES 5 (1-2 Std.) +LES 4 – 5 (1 Std)
9 4-5 (1-2 Std) 4-5 (2-3 Std) 4-5 (1-2 Std) 4 – 5 (1 – 2 Std)
10 4-5 (2 Std) + ZP 4-5 (2-3 Std) + ZP 4-5 (2 Std) + ZP 4 – 5 (1 – 2 Std) (1 Std. entspricht 45 Minuten.)
Schriftliche Klassenarbeiten sind, soweit möglich, gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, vorher rechtzeitig anzukündigen, in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen. Vor der Rückgabe und Besprechung darf in demselben Fach keine neue Klassenarbeit geschrieben werden. Klassenarbeiten dürfen nicht am Nachmittag geschrieben werden.
In der Sekundarstufe I werden grundsätzlich nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung.Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden, zum Beispiel keine Tests.Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden.
Die Verteilung der Arbeiten auf das Halbjahr erfolgt in allen Fächern (Deutsch, Englisch, Mathematik, Wahlpflichtfach, Latein) auf Vorschlag der jeweiligen KKs durch die zuständige Abteilungsleitung. Der Plan wird zu Anfang des Halbjahres ausgehängt. Die Arbeiten des jeweiligen Faches werden in den parallelen Klassen bzw. Kursen innerhalb derselben Woche, bei identischen Arbeiten am selben Tag geschrieben. Dies gilt auch für den Wahlpflichtbereich.
Für die Oberstufe wird durch die Oberstufenleiterin ein Klausurplan erstellt, der zu Anfang des Halbjahres ausgehängt wird. Für die Sekundarstufe II gelten ansonsten § 14 APO-GOSt und die Verwaltungsvorschriften zu § 14 APO-GOSt (s. Anhang).
Beobachtbare Mängel in der textangemessenen Versprachlichung sind zu unterscheiden von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit. Letztere werden überwiegend durch die Fehlerzeichen G, R, Z erfasst. Fehler, die sich innerhalb einer Arbeit wiederholen, werden in der Regel mit „s. o.“ (z. B. „R s.o.“) gekennzeichnet und nicht gewertet. Wenn jedoch eine erneute Berücksichtigung für die Bewertung sachlich geboten sein sollte, so wird das Korrekturzeichen wiederholt. Eine Gewichtung von Fehlern nach halben (–), ganzen (|) und Doppelfehlern (+) kann nach pädagogischem Ermessen der Fachlehrkraft vorgenommen werden. Ein Fehlerquotient wird nicht errechnet.
Die nachfolgenden Korrekturzeichen gelten für alle Fächer. Falls Fächer weitergehende Korrekturzeichen aufweisen, werden diese in den fachspezifischen Leistungsanforderungen ausgewiesen.
Zeichen Beschreibung
R Rechtschreibung
Z Zeichensetzung
G* Grammatik (wenn nicht weiter spezifiziert, auch Syntax)
W** Wortschatz
* Zur Spezifizierung von Grammatik- und Syntaxfehlern stehen zudem folgende Korrekturzeichen zur Verfügung:
Zeichen Beschreibung
T Tempus
M Modus
N Numerus
Sb Satzbau
St Wortstellung
Bz Bezug
** Zur Spezifizierung von Wortschatzfehlern stehen zudem folgende Korrekturzeichen zur Verfügung:
Zeichen Beschreibung
A Ausdruck/unpassende Stilebene o. Ä.
FS Fachsprache (fehlend/falsch)
Zeichen für die inhaltliche Korrektur:
Zeichen Beschreibung
√ richtig (Ausführung/Lösung/etc.)
f falsch (Ausführung/Lösung/etc.)
(√) folgerichtig (richtige Lösung auf Grundlage einer fehlerhaften Annahme/ Zwischenlösung)
VVV ungenau (unterschlängelte Ausführung/Lösung/etc.)
[-] Streichung (überflüssiges Wort/Passage)
√ / # Auslassung
Wdh Wiederholung,
(Quelle: Bildungsportal NRW: https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/abitur-gost/fach.php?fach=6 (Stand 26.01.2015)
Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten (§ 6 Abs. 5 APO-S I).
Die Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Dazu machen sie grundsätzlich auch außerhalb des Deutschunterrichts auf Fehler aufmerksam, geben regelmäßig schriftliche und mündliche Rückmeldungen über Leistungen in der deutschen Sprache und korrigieren Fehler. Wenn dennoch häufig gegen den im Unterricht vermittelten und gründlich geübten Gebrauch der deutschen Sprache verstoßen wird, kann dies zur Absenkung der Note um bis zu eine Notenstufe führen. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS, s. Anhang).
Arbeitsgemeinschaften sind freiwillige und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen, die sich nicht auf die Fächer der Stundentafeln beziehen müssen. Sie werden nicht auf die nach den Stundentafeln vorgesehene Wochen- oder Jahresstundenzahl angerechnet und nicht benotet. Die Teilnahme daran wird jedoch auf dem Zeugnis bescheinigt. (Quelle: Bildungsportal: Leistungsbewertung, Klassenarbeiten)
Das Vorgehen bei Täuschungen regelt in der Sekundarstufe I die APO SI §6, Absatz 7 und in der Sekundarstufe II APO-GOST § 13:
Bei einem Täuschungsversuch …
- kann dem Schüler/der Schülerin aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
- können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden oder
- kann, sofern der Täuschungsversuch umfangreich war, die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
An der Geschwister-Scholl-Gesamtschule werden auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, die in Abhängigkeit von ihrem Förderbedarf „zielgleich“ oder „zieldifferent“ unterrichtet und beurteilt werden. Grundlage dieser „zieldifferenten“ Förderung sind individuelle Förderpläne, die von den Lehrkräften für diese Schülerinnen und Schüler erstellt werden. Die besonderen Regelungen, die es diesbezüglich an unserer Schule gibt, sind im GU-Konzept festgeschrieben.
Der Unterricht und die Leistungsbeurteilung für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte ist ebenfalls in einem Erlass geregelt (s.o. Nr. 6 und Anhang).
Die besonderen Regelungen, die die Geschwister-Scholl-Gesamtschule darüber hinaus getroffen hat, sind im DaZ-Konzept festgehalten.
Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen (APO-SI § 6 Absatz 2).
Die Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne ermöglichen eine Vielzahl von Überprüfungsformen, von denen ein möglichst breites Spektrum zum Einsatz gebracht werden soll. Zu den für alle Fächer verbindlichen Kriterien in diesem Bereich gehören die mündliche Mitarbeit in Unterrichtsgesprächen, die Einzelarbeit, Referate, die Mitarbeit bei Gruppen- und Partnerarbeit sowie die Präsentation von Ergebnissen, Hausaufgaben und schriftliche Übungen.
Schriftliche Übungen bzw. Leistungsüberprüfungen sind in allen Fächern möglich. Sie müssen sich auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen und sollten den Rahmen von 15-20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Bildung der Gesamtnote werden solche Tests angemessen berücksichtigt, also keinesfalls wie eine Klassenarbeit, sondern machen insgesamt maximal 20 % der Note „Sonstige Leistungen“ aus.
Der Stand des Wissens/der Kompetenzentwicklung wird sowohl durch punktuelle Überprüfungen als auch durch Beobachtungen während des Schuljahres festgestellt. Hierzu ist besonders die Arbeit mit Lerntagebüchern und Portfolios geeignet, da diese nicht nur Auskünfte über den aktuellen Lernstand geben, sondern auch über den Lernprozess, sodass über diese sowohl eine Leistungsbeurteilung wie auch eine Lerndiagnose möglich ist.
In der Sekundarstufe I besteht bezüglich der Leistungsbewertung eine Holschuld des Lehrers, die ihn verpflichtet bei zurückhaltenden stillen Schülern Mitarbeit, sprich Leistung, durch verschiedene Angebote einzufordern: Die „mündliche Mitarbeit“ ist nur ein Beurteilungsbereich neben vielen anderen.
In der Sekundarstufe II besteht bezüglich der Leistungen eine Bringpflicht des Schülers (auf die wir uns aber nicht zurückziehen sollten). Die Beobachtungen zur „Sonstigen Mitarbeit“ werden von der Lehrkraft kontinuierlich dokumentiert.
Für die Bewertung der sonstigen Leistungen haben die Fachkonferenzen formale Festlegungen für die Notenbildung erarbeitet und verabschiedet. Diese Unterlagen sind unter den Informationen zu den Fächern einsehbar.
Lernen und Leisten ist immer ein individueller Prozess und benötigt daher ein differenziertes und vielfältiges Anregungspotenzial. Die Schülerinnen und Schüler der Geschwister-Scholl-Gesamtschule erhalten daher ein prozessbegleitendes Feedback über ihre Stärken und Schwächen mit dem Ziel der Lernberatung und Förderung. Zudem konferieren die Lehrkräfte systematisch und tauschen sich über die personale und soziale Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler aus. Auch diese Ergebnisse werden regelmäßig rückgemeldet.
Die Selbstbeurteilung eines Schülers/einer Schülerin unterstützt die Ausbildung eines realistischen Selbstbildes. Daher arbeiten wir im Unterricht ebenso wie in Leistungskontrollen häufig mit Wahl-Aufgaben bzw. Materialien unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades und im Rahmen unserer Lernentwicklungsgespräche (siehe dort) mit Selbsteinschätzungsbögen und verbindlichen Zielvereinbarungen.
(BASS-Auszug) Stand: 01.06.201513-32 Nr. 3.1
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Vom 5. Oktober 1998
3. Abschnitt: Leistungsbewertung
§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich
(1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ die Kursabschlussnote.
(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze.
(3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG).
(5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnach-weise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG).
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.
(7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.
§ 14
Beurteilungsbereich „Klausuren“ und „Projekte“
(1) In der Einführungsphase sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird landeseinheitlich zentral gestellt.
(2) In den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase sind in den zwei Leistungskursfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase ist im ersten bis dritten Abiturfach und in den in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprachen je eine Klausur zu schreiben.
(3) In der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Facharbeit entfällt bei Belegung eines Projektkurses.
(4) In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten im Übrigen die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.
(5) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.
(6) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Halbjahresleistungen im Bereich „Sonstige Mitarbeit“und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Schulhalbjahre entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt sind, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar sein.
§ 15
Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“
(1) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs. 3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Abs. 8.
(2) Die Formen der „Sonstigen Mitarbeit“ richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe.
§ 16
Notenstufen und Punkte
(1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet.
(2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel:
Note Punkte nach Notentendenz Notendefinition
sehr gut (15 - 13 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.
gut (12 - 10 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.
befriedigend (9 - 7 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.
ausreichend (6 - 5 Punkte) Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen.
Schwach ausreichend (4 Punkte) Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)
mangelhaft (3 - 1 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
ungenügend (0 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden
§ 17
Besondere Lernleistung(
1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 29) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung an gerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse des Projektkurses oder eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten.
(2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 26) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt.
(3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein.
(4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 29 Abs. 2 und 4).
§ 18
Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse, Konferenzen in der Qualifikationsphase
(1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Abs. 4 und 5 (Absatz 5 ist aufgehoben) gilt entsprechend.
(2) Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Abs. 4 bis 6 (Absätze 5 und 6 sind aufgehoben) gilt entsprechend.
(3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Abs. 1. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwen-digkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwendigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß§ 19.
§ 19
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden.
(2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig:
1. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen.
2. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbarsind.
3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam.
(3) Wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.
14-01 Nr. 1
Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
RdErl. d. Kultusministeriumsv. 19.07.1991 (GABl. NW. I S. 174)
4 Leistungsfeststellung und -beurteilung
Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und -beurteilung.
Für Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen, gilt für die Klassen 2 bis 6 und in besonders begründeten Einzelfällen auch für die Klassen 7 bis 10, an Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang für die Klassen 7 bis 9, zusätzlich:
4.1 Schriftliche Arbeiten und Übungen
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Lehrerin oder der Lehrer im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder von der Benotung absehen und die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt. In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Die Erziehungsberechtigten sind über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren. Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
4.2 Zeugnisse
Der Anteil des Rechtschreibens ist bei der Bildung der Note im Fach Deutsch zurückhaltend zu gewichten.In den Zeugnissen kann in der Rubrik „Bemerkungen“ aufgenommen werden, dass die Schülerin oder der Schüler an einer zusätzlichen LRS-Fördermaßnahme teilgenommen hat.
4.3 Versetzung
Bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben nicht den Ausschlag geben.
4.4 Übergang zu Realschulen und Gymnasien
Besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben allein sind kein Grund, eine Schülerin oder einen Schüler für den Übergang in die Realschule oder das Gymnasium bei sonst angemessener Gesamtleistung als nicht geeignet zu beurteilen.
13-63 Nr. 3
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildungv. 21.12.2009 (ABl. NRW. 02/10 S. 93)6.
Prüfungen und Zeugnisse
6.1 Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte erhalten Zeugnisse wie deutsche Schülerinnen und Schüler.
6.2 Bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, sollen bei der Beurteilung der Schülerleistungen sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden. Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz kann gemäß der Prognoseklausel in § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS (BASS 13-11 Nr. 1.1) […] in eigener pädagogischer Verantwortung feststellen, ob eine Versetzung trotz Nichterfüllung der Anforderungen möglich ist.
6.3 Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig am herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I eine Sprachprüfung nach § 5 Abs. 3 APO-S Iauf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Die Teilnahme an der Sprachprüfung ist für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Die Sprachprüfungen sind abzustellen auf den Hauptschulabschluss, den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Für die Sprachprüfung sind die Verfahrensregeln zu beachten, die für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen gelten (Runderlass vom 10.03.1992 - BASS 13-61 Nr. 1). […]